Der Ursprung liegt in Europa. Der Europäische Gerichtshof entschied am 14. Mai 2019 (Rechtssache C-55/18), dass alle EU-Mitgliedstaaten ein System zur Messung der täglichen Arbeitszeit einführen müssen. Die Entscheidung betraf ursprünglich Spanien — stellte aber klar, dass objektive Arbeitszeiterfassung europaweiter Standard sein muss.
In Deutschland zog das Bundesarbeitsgericht im September 2022 nach. Mit Beschluss vom 13. September 2022 (Az. 1 ABR 22/21) — dem sogenannten „Stechuhr-Urteil" — stellte das BAG fest: Arbeitgeber sind nach §3 des Arbeitsschutzgesetzes verpflichtet, ein System zur Erfassung der gesamten Arbeitszeit ihrer Beschäftigten einzuführen. Diese Pflicht gilt unabhängig davon, ob ein neues Arbeitszeiterfassungsgesetz verabschiedet wird.
Für Kitas bedeutet das: Träger und Leitungen müssen Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit aller Beschäftigten dokumentieren — einschließlich Pausen. Die Pflicht gilt für alle Beschäftigungsformen: Vollzeit, Teilzeit, geringfügig Beschäftigte.
